Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie

Allgemeine Geschäftsbedingungen , herausgegeben vonder Koninklijke Metaalunie ([wörtlich: Königliche Metallunion], einem Unternehmerverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie, )bezeichnet als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam am 1. Januar 2019. Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, NL-3430 GA Nieuwegein.



Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen linden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schlieB,t und auf alle daraus resul­ tierenden Verträge, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter oder Auftrag­ nehmer ist.

1.2. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwende!, wird als Auf­ tragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem lnhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Vertragsbestimmungen Vorrang.

1.4. Diese Bedingungen dürten ausschlieBlich von Mitgliedern der Metaalunie ver­ wende! werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein An­ gebot bis zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer lnformationen bereitstellt, dart der Auftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf diese lnformationen stützen.

2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in EUR und zuzüglich Um­ satzsteuer sowie anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise ver­ stehen sich ferner zuzüglich Reise-, Unterkunfts,- Verpackungs- , Lager- und Transportkosten sowie Kosten für Beladen, Entladen und Mitwirken an der Ertüllung von Formalitäten im Zollbereich.

Artikel 3: Geheimhaltung

3.1. Alle dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder in dessen Namen bereit­ gestellten lnformationen (wie etwa Angebote, Entwürte, Abbildunge,nZeich­ nungen und Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich und dürfen von dem Auftraggeber ausschlieBlich zum Zwecke der Ertüllung des Vertrags verwende! werden.

3.2. Der Auftraggeber darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten lnformationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.

3.3. Für jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- €. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten lnformatio­ nen au! erste Anforderung innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder vernichten. Bei einem VerstoB gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragneh­ mer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € pro Tag. Diese Ver­ tragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

Artikel 4: Empfehlungen und bereitgestellte Informationen

4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und lnformationen des Auftragneh­ mers, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer lnformationen bereitstellt, dart der Auftragnehmer bei der Ertüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Voll­ ständigkeit vertrauen.

4.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden An­ spruch Dritter in Bezug auf die Verwendung der von dem Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Auftrag­ geber wird alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden, darin inbegriffen alle zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.

Artikel 5: Lieferzeit /Ausführungsfrist

5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist stellt lediglich eine Richtangabe dar.

5.2. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn Ober alle kaufmänni­ schen und technischen Details Einigkeit besteht, der Auftragnehmer im Besitz aller lnformationen ist, darin inbegriffen endgültige und genehmigte Zeichnun­ gen und dergleichen, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ertüllt sind.

5.3. Wenn:
a. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist be­ kannt waren, kann er die Lieferzeit oder Ausführungsfrist unter Berück­ sichtigung seiner Planung urn den Zeitraum verlängern, der ertorderlich ist, urn den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
b. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist urn den Zeit­ raum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, urn die erforderlichen Materialien und Teile zu liefern (liefern zu lassen) und die Mehrarbeit zu verrichten;
c. der Auftragnehmer die Ertüllung seiner Verpflichtungen aussetz,t wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist urn den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benöitgt, urn den Auftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.

Vorbehaltlich eines von dem Auftraggeber erbrachten Gegenbeweises wird un­ terstellt, dass der Zeitraum der Verlängerung der Lieferzeit oder Ausführungs­ frist aufgrund einer der oben in Buchstabe a bis c beschriebenen Situationen ertorderlich ist.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Auftrag­ nehmer infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist ge­ mäB Absatz 3 dieses Artikels entstehen, zu ersetzen.

5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt dem Auftrag­ geber weder einen Schadenersatzanspruch noch ein Auflösungsrecht. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug au! etwaige Ansprü­ che Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang

6.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sa­ che an dessen Standort zur Verfügung gestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hal, dass ihm die Sache zur Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr, was unter anderem Lagerung, Beladung, Transport und Entladung betrifft.

6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auf­ tragnehmer den Transport organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Auftrag­ geber die Gefahr unter anderem für Lagerung, Beladung, Transport und Entla­ dung. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versichern.

6.3. Wenn es sich urn einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszu­ tauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bei dem Auftraggeber, bis er diese an den Auftragnehmer übergibt. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sa­ che nicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss des Vertrags befunden hal, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer dart eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Ver­ teuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftrag­ geber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zuge­ rechnet werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.

8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass von dem Auftragnehmer eingebundene Dritte, wie etwa Lieferanten, Subunterneh­ mer und Transporteure, oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie Wetterbedingungen, Naturkatastrophe,nTerrorismus, Cyberkriminalität, Stö­ rungen in der digitalen lnfrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder lnformationen , StraBensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Han­ delsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtig,t die Erfüllung der ihm gegenüber dem Auf­ traggeber obliegenden Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Um­ stände, die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder aber die Umstände, die eine vorübergehende höhere Gewalt begründen, länger als sechs Monate angedauert haben, ist der Auftragnehmer befugt, den Vertrag mil sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auf­ traggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag - ausschlieBlich bezüglich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen - mil sofortiger Wirkung auf­ zulösen.

8.5. Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des in­ folge der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.

Artikel 9: Leistungsumfang

9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und anderen zur Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Abschrift der genannten Unterlagen zu schicken.

9.2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthal­ ten:
a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch,- Fundamen-t, Maurer-, Tischler,- Ver­ putz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten;
b. Realisierung der Anschlüsse an das Gas-, Wasser- und Stromnetz, lnter­ netanschlüsse oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. MaBnahmen zur Vermeidung oder Beschränkung einer Beschädigung oder eines Verlustes von Sachen, die sich auf oder in der Umgebung des Arbeitsplatzes befinden;
d. Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
e. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 10: Mehrarbeit

10.1. Änderungen am Leistungsumfang führen in jedem Fall zu Mehrarbei,t wenn:
a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert werden;
b. die vom Auftraggeber bereitgestellten lnformationen nicht der Wirklichkeit entsprechen;
c. die geschätzten Mengen urn mehr als 5 % abweichen.

10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit geiten. Der Auf­ traggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

Artikel 11: Durchführung des Werks

11.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten unge­ stört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie etwa:
a. Gas, Wasser, Stram und Internet;
b. Heizung;
c. abschlieBbarer trockener Lagerraum;
d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingun­ gen] und die Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber trägt die Gelahr und hallel für Schäden durch Beschädigung, Diebstahl oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Driller, darin inbegriffen etwa Werkzeuge , für das Werk bestimmte Mate­ rialien oder bei dem Werk eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder in dessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

11.3. Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber ver­ pflichtet, sich angemessen gegen die in jenem Absatz genannten Gefahren zu versichern. Darüber hinaus hal der Auftraggeber das Arbeitsrisiko der ein­ zusetzenden Geräte zu versichern. Der Auftraggeber hal dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und einen Nachweis über die Zahlung des Beitrags zu schicken. lm Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwick­ lung umgehend seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.

Artikel 12: Übergabe der Werks

12.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
a. wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hal;
b. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hal. Wenn der Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hal, dass das Werk fertiggestellt ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hal, dass das Werk nicht akzeptiert wird;
d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der lngebrauchnahme des Werks nicht im Wege stehen.

12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptier,t ist er verpflichtet, den Auf­ tragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu seizen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Über­ gabe des Werks nachzuholen.

12.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug au! Ansprüche Driller für Schäden an nicht übergebenen Teilen des Werks infolge eines Ge­ brauchs von bereits übergebenen Teilen des Werks.

Artikel 13: Haftung

13.1. lm Falie eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung von Artikel 14 verpflichtet, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nachzuholen.

13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz - un­ abhängig vonder Rechtsgrundlage - beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlosse­ nen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch unter keinen Umständen den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird.

13.3. Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschrän­ kung aus Absatz 2 dieses Artikels berufen können, beschränkt sich die Scha­ denersatzverpflichtung auf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteh,t ist diese Verpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteu­ er), die auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt, beschränkt. Bei Dau­ erschuldverhältnissen ist die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer) beschränk,tdie für die letzten zwölf Monate vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldet war.

13.4. Nicht für einen Schadenersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderem verstanden: Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstra­ fen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird;
c. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder nicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.
Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

13.5. Der Auftragnehmer hallel nicht für Schäden, die infolge einer minderwertigen Bearbeitung an von dem Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellten Materialien entstehen.

13.6. Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor jedwelcher Haftung Drillen ge­ genüber bezüglich Haftung für Produkte als Folge von einem Mangel eines Produktes, welches vom Auftraggeber an Dritte geliefert worden ist und wovon die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien ein Teil sind. Auf­ traggeber muss alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, worunter die (totalen) Kosten von Verteidigung ersetzen.

Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche

14.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monatennach Abnahme/Lieferung die mangelfreie Aus­ führung der vereinbarten Leistung, wie in den nachstehenden Absätzen näher geregel!.

14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, findet die Regelung aus diesem Artikel uneingeschränkt Anwendung, sofern diese mit den abweichenden Garantievereinbarungen vereinbar sind.

14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht mangelfrei ausgeführt wurde, wird der Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums frei entscheiden, ob er die einwandfreie Auslührung der Leistung nachholt oder dem Auftraggeber einen verhältnismäBigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.

14.4. Falls sich der Auftragnehmer für eine nachträgliche einwandfreie Ausführung der Leistung entscheide,t legt er selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Auslührung fest. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Gelegenheit dazu bieten. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von Material bestand, das der Auftraggeber anzuliefern hal, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material anliefern.

14.5. Teile oder Materialien, die der Auftragnehmer ausbessert oder austausch,t muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuschicken.

14.6. Der Auftraggeber trägt:
a. alle Transport- oder Versandkosten ;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.

14.7. Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch erst dann geitend machen, wenn er seine gesamten Verpflichtungen erfüllt hal.

14.8. a. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen au!: normalem VerschleiB;
unsachgemäBem Gebrauch;
einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;
einer lnstallation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftrag­ geber oder Dritte;
Mängeln an Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von diesem vorgegeben wurden, oder deren mangelnder Eignung;
Mängeln an von dem Aultraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmit­ teln ader deren mangelnder Eignung.

b. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:
gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren; die Prüfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers;
Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.9. Die Regelungen in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende An­ wendung bei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund einer Nicht­ leistung, einer mangelnden Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.

Artikel 15: Rügepflicht

15.1. Der Auttraggeber kann sich au! einen Mangel der Leistungnicht mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich ge­ genüber dem Auftragnehmer gerügt hal.

15.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug au! die Rechnung inner­ halb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben; an­ derenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreiBig Tage beträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreiBig Tagen nach dem Rech­ nungsdatum schriftlich gerügt haben.

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Ver­ trags bildet (bilden), nach Ablaut der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am verein­ barten Ort tatsächlich abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos jede Mitwirkung leisten, die erforderlich ist, damit der Auftragnehmer die Sache(n) ausliefern kann.

16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftragge­ bers gelagert.

16.4. Bei VerstöBen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro VerstoB und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- €, maximal jedoch 25.000,- € . Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadener­ satzanspruch gefordert werden.

Artikel 17: Bezahlung

17.1. Die Bezahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein von dem Auf­ tragnehmer anzugebendes Konto.

17.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum.

17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersu­ chen des Auftragnehmers urn Naturalrestition nachzukommen.

17.4. Ein Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausge­ schlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein gerichtlicher Zahlungs­ aufschub gewährt, der Auftragnehmer ist insolvent oder für den Auftragnehmer gilt das gesetzliche Schuldenregulierungsvefrahren.

17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber dem Aultragnehmer im Rahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfüllt;
c. die lnsolvenz des Auftraggebers beantragt wurde oder er Zahlungsauf- schub beantragt hat;
d. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepländet werden;
e. der Aultraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
f. der Auftraggeber (der eine natürliche Person ist) einen Antrag auf Zulas­ sung zu dem gesetzlichen Schuldensanierungsverfahren stellt, entmün­ digt wird oder verstorben ist.

17.6. lm Falie eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer
!Or den betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den betref­ lenden Betrag bezahlt hat. Wenn die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, sind Zinsen nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren gesetzlichen Zins­ satz. FOr die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag urn die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.

17.7. Der Auftragnehmer ist befugt, die Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbun­ dene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. DarOber hinaus ist der Auftragnehmer befugt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat, mit Forderungen zu verrechnen, die der Auftraggeber gegen mit dem Auftrag­ nehmer verbundene Unternehmen hat. Ferner ist der Auftragnehmer befugt, Forderunge,ndie der Auftraggeber gegen ihn hat, mit Forderungen zu ver­ rechnen, die er gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen hat. Unter verbundenen Unternehmen werden verstanden: alle Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des BOrgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des BOrgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande.

17.8. Falls eine fristgerechte Bezahlung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Erstattung aller auBergerichtlichen Kosten, mindestens je­ doch 75,- € .

Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):
auf die ersten 3.000,- € 15 % auf den Mehrbetrag bis 6.000,- € 1O % auf den Mehrbetrag bis 15.000,- € 8 % auf den Mehrbetrag bis 60.000,- € 5 % auf den Mehrbetrag ab 60.000,- € 3 %

Wenn die tatsächlich aufgewendeten auBergerichtlichen Kosten den Betrag, der sich aus der obenstehenden Berechnung ergibt, Obersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu erstatten.

17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder Ober­ wiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer in Verbindung mil diesem Verfahren aufgewendet hat.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Aultraggeber ver­ pflichtet, au! erste Anforderung des Auftragnehmers eine nach dessen Auffas­ sung ausreichende Sicherheit !Or die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftrag­ geber dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer is! in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden bei dem Auftraggeber geitend zu machen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt EigentOmer der gelieferten Sachen, solange der Auf­ traggeber:
a. nicht seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Auftrag­ nehmer geschlossenen Verträgen er!Ollt hal;
b. Forderungen, die aus der Nichter!Ollung der oben genannten Verträge resultieren, wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

18.3. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt lastet, dart der Aultraggeber diese nur im Rahmen der normalen AusObung seines Geschäfts­ betriebs belasten oder veräuBern. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

18.4. Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hal, darf er die gelieferten Sachen zurOckholen. Der Auftraggeber wird dabei jegli­ che Mithilfe leisten.

18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer die Sachen vertragsge­ mäB an ihn geliefert hal, seine Verpflichtungen er!Ollt hal, leb! der Eigentums­ vorbehalt in Bezug auf diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Auftrag­ geber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht er!Ollt.

konin étaalunTe

18.6. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und ein ZurOckbehaltungsrecht.

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, ModelIe oder Erfindungen. Daher hat allein der Auftragnehmer das Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Ge­ schmacksmuster anzumelden.

19.2. Der Auftragnehmer Oberträgt dem Auftraggeber bei der Ausführung des Ver­ trags keine Rechte an geistigem Eigentum.

19.3. Wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von Computersoftware besteh,t wird dem Auftraggeber nicht der Quellcode Obertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschlieBlich zum Zwecke des normalen Gebrauchs und der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Com­ putersoftware. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu Obertra­ gen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Auftraggeber die Sache an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen au! den Erwerber der Sache Ober.

19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht !Or Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum entstehen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter in Bezug au! eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.

Artikel 20 Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber kann jegliche Rechte oder Pflichten aus diesen allgemeinen Bedingungen oder dem (den) zugrundeliegenden Vertrag (Verträgen) ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder Obertragen noch verpfän­ den. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

Artikel 21: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt von demVertrag

21.1. Der Auftraggeber is! ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht befugt, den Vertrag zu kondigen oder von dem Vertrag zurOckzutreten. Sollte der Auftrag­ nehmer zustimmen, schuldet der Auftraggeber dem Auttragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzOglich der Einspa­ rungen, die dem Auftragnehmer infolge der Beendigung zugutekommen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.

21.2. Wenn der Preis von den von dem Auftragnehmer tatsächlich aufzuwendenden Kosten abhängig gemacht werden sollte (Regiebasis), wird die Entschädigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels au! die Summe aus Kosten, Arbeits­ stunden und Gewinnen, die dem Auftragnehmer der Erwartung nach für den gesamten Auftrag entstanden beziehungsweise zugeflossen wären, veran­ schlagt.

Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1. Anwendung linde! das niederländische Recht.

22.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen Ober Ver­ träge Ober den lnternationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer inter­ nationaler Regelungen, deren Ausschluss zulässig is!, is! ausdrOcklich ausge­ schlossen.

22.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten is! das am Sitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht. Der Auftragnehmer ist berechtig,t von dieser Ge­ richtsstandsvereinbarung abzuweichen und die gesetzlichen Gerichtsstands­ regelungen anzuwenden.

Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1. Januar 2019 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar. FOr die Auslegung und lnterpretation dieser Bedingungen is! die niederländische Fas­ sung ausschlaggebend.